Eltern als Fahrlehrer

Eltern

Private Übungsfahrten mit Eltern, Götti, Gotte, Onkel, Tante und Freunden  sind nicht nur ausdrücklich erwünscht sondern wichtig und sogar erforderlich.

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) geht davon aus, dass jede:r Fahrschüler:in bis zur Prüfung ca. 3‘000 Kilometer gefahren sein sollte.

Dies entspricht 100-120 Stunden. Die privaten Übungsfahrten ersetzen jedoch nie eine professionelle Fahrausbildung, sondern sind eine gewünschte Ergänzung.

Gesetzliche Voraussetzung für Lernfahrten

Art. 15 SVG (Strassen-Verkehrs-Gesetz)

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.

 

Art. 27 VRV (Verkehrs-Regel-Verordnung)

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Ubungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.

4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann längere Strecken rückwärtsgefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist,