Neuregelung: Ablauf nach der 3. negativen Fahrprüfung
Ab dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Regelung für Personen, die ihre Fahrprüfung zum 3. Mal nicht bestehen. Bisher konnten Kandidatinnen und Kandidaten nach drei nicht bestandenen Prüfungen eine 4. Prüfung machen, wenn sie einen bestandenen Fahreignungstest vorlegten. Mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten waren bis zu drei weitere Fahrprüfungen möglich.
Neu gilt:
- Nach der 3. negativen Fahrprüfung ist nur noch eine weitere möglich – vorausgesetzt, es wird ein bestandener Fahreignungstest oder ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt.
- Wird auch die 4. Prüfung nicht bestanden, folgt eine Sperrfrist von 2 Jahren für die jeweilige Führerausweis-Kategorie. Ein positives verkehrspsychologisches Gutachten hebt diese Sperrfrist nicht mehr auf.
- Die Sperrfrist betrifft nur die Kategorie, für die der Lernfahrausweis ausgestellt wurde. Zum Beispiel: Wer für die Kategorie B eine Sperrfrist hat, darf trotzdem einen Lernfahrausweis für die Kategorie A beantragen.
- Die Möglichkeit, nach einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten einen 3. Lernfahrausweis zu erhalten, bleibt bestehen.
- Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem 30. Juni 2025 ein positives verkehrspsychologisches Gutachten erhalten, gilt noch die bisherige Regelung. Das heisst, sie können drei weitere Prüfversuche machen.
Bitte informieren Sie Ihre Fahrschülerinnen und Fahrschüler rechtzeitig über diese Neuerung. Damit sie die Konsequenzen bei mehreren nicht bestandenen Fahrprüfungen kennen und entsprechend vorbereitet sind.
Praxisänderung: Prüfung für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz
Unsere Mobilität bringt es mit sich, dass der Wohnort und der Arbeits- oder Ausbildungsort oft nicht im gleichen Kanton liegen. Darum dürfen auch Personen, die nicht im Kanton Zürich wohnen, ihre theoretische und/oder praktische Fahrprüfung bei uns machen. So können sie ihre Ausbildung und Prüfung dort absolvieren, wo sie sich unter Tags aufhalten. Das ist an all unseren Standorten möglich, wenn das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons eine entsprechende Bewilligung ausstellt.
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es auf unserer Website einen neuen Service für ausserkantonale Kundinnen und Kunden, um ihr Gesuch einzureichen.
Wichtig: Ab dann gibt es auch eine Praxisänderung. Personen mit einem ausserkantonalen Wohnsitz, die ihre Fahrprüfung in Hinwil machen möchten, müssen dann zusätzliche Unterlagen einreichen. Diese Unterlagen müssen bestätigen, dass sie im Bezirk Hinwil, Pfäffikon oder Meilen ihre Ausbildung absolvieren, dort eine Arbeitsstelle haben oder in einem dieser Bezirke als Wochenaufenthalter/in gemeldet sind.
Grund für diese Praxisänderung ist, dass die Auslastung und Wartezeiten an unseren Standorten nicht gleich verteilt sind und wir den Standort Hinwil entlasten möchten.