Neuregelung: Ablauf nach der 3. negativen Fahrprüfung

Ab dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Regelung für Personen, die ihre Fahrprüfung zum 3. Mal nicht bestehen. Bisher konnten Kandidatinnen und Kandidaten nach drei nicht bestandenen Prüfungen eine 4. Prüfung machen, wenn sie einen bestandenen Fahreignungstest vorlegten. Mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten waren bis zu drei weitere Fahrprüfungen möglich.

 

Neu gilt:

  • Nach der 3. negativen Fahrprüfung ist nur noch eine weitere möglich – vorausgesetzt, es wird ein bestandener Fahreignungstest oder ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt.
  • Wird auch die 4. Prüfung nicht bestanden, folgt eine Sperrfrist von 2 Jahren für die jeweilige Führerausweis-Kategorie. Ein positives verkehrspsychologisches Gutachten hebt diese Sperrfrist nicht mehr auf.
  • Die Sperrfrist betrifft nur die Kategorie, für die der Lernfahrausweis ausgestellt wurde. Zum Beispiel: Wer für die Kategorie B eine Sperrfrist hat, darf trotzdem einen Lernfahrausweis für die Kategorie A beantragen.
  • Die Möglichkeit, nach einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten einen 3. Lernfahrausweis zu erhalten, bleibt bestehen.
  • Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem 30. Juni 2025 ein positives verkehrspsychologisches Gutachten erhalten, gilt noch die bisherige Regelung. Das heisst, sie können drei weitere Prüfversuche machen.

 

Bitte informieren Sie Ihre Fahrschülerinnen und Fahrschüler rechtzeitig über diese Neuerung. Damit sie die Konsequenzen bei mehreren nicht bestandenen Fahrprüfungen kennen und entsprechend vorbereitet sind.

 

Praxisänderung: Prüfung für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz

Unsere Mobilität bringt es mit sich, dass der Wohnort und der Arbeits- oder Ausbildungsort oft nicht im gleichen Kanton liegen. Darum dürfen auch Personen, die nicht im Kanton Zürich wohnen, ihre theoretische und/oder praktische Fahrprüfung bei uns machen. So können sie ihre Ausbildung und Prüfung dort absolvieren, wo sie sich unter Tags aufhalten. Das ist an all unseren Standorten möglich, wenn das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons eine entsprechende Bewilligung ausstellt.

 

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es auf unserer Website einen neuen Service für ausserkantonale Kundinnen und Kunden, um ihr Gesuch einzureichen.

 

Wichtig: Ab dann gibt es auch eine Praxisänderung. Personen mit einem ausserkantonalen Wohnsitz, die ihre Fahrprüfung in Hinwil machen möchten, müssen dann zusätzliche Unterlagen einreichen. Diese Unterlagen müssen bestätigen, dass sie im Bezirk Hinwil, Pfäffikon oder Meilen ihre Ausbildung absolvieren, dort eine Arbeitsstelle haben oder in einem dieser Bezirke als Wochenaufenthalter/in gemeldet sind.

 

Grund für diese Praxisänderung ist, dass die Auslastung und Wartezeiten an unseren Standorten nicht gleich verteilt sind und wir den Standort Hinwil entlasten möchten.

Anpassung Verkehrsunterricht (VU)

Das Strassenverkehrsamt kann zusammen mit einem Führerausweis-Entzug oder einer Verwarnung die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anordnen, wenn jemand wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen hat.
Wir haben unseren Verkehrsunterricht (VU) neu gegliedert. Ab dem 1. Januar 2024 müssen die Teilnehmenden innerhalb von 4 Monaten (ab dem Verfügungsdatum) zuerst eine Feedback-Fahrt bei einer berechtigten Fahrlehrperson machen. Erst nach absolvierter Feedback-Fahrt und der entsprechenden Rückmeldung erhalten die Teilnehmenden eine Einladung zum Gruppenunterricht.
Weitere Information finden Sie auf: www.zh.ch/verkehrsunterricht


Anmeldung Theorieprüfung

Wer heute eine Theorieprüfung bei uns im Kanton Zürich machen will, muss dafür einen Termin buchen. Das wird sich in der zweiten Jahreshälfte 2024 ändern. Dann können unsere Kundinnen und Kunden ihre Theorieprüfung ohne Voranmeldung in Zürich und Winterthur machen. Wir nennen dieses System «Open Door». Mit einem Schreiben erhalten unsere Kundinnen und Kunden die notwendigen Anmeldeinformationen und können zu unseren Öffnungszeiten einfach und unkompliziert ihre Theorieprüfung machen. Den Einlass steuern wir mit einem Ticketsystem, wie Sie es von anderen Dienstleistern her kennen.
Mit dieser Änderung finden die Theorieprüfungen Schifffahrt nicht mehr in Oberrieden statt. Diese bieten wir neu in Zürich und Winterthur an.
Weitere Informationen finden Sie auf: www.zh.ch/lernfahrer


Ab 1. Januar 2024

Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren

Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen. Diese Sanktion wird neu durch das Bundesamt für Energie (BFE) erhoben. Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Bisher geschah dies auf schriftlichem Weg. Neu werden die Daten digital erfasst. Weitere Infos unter: Fahrzeugimport (admin.ch)


Ab 1. März 2024

Neuerungen beim summarischen Sehtest und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen

(siehe Medienmitteilung vom 10.5.2023)

Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung

Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen.

Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen

Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.

Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.

Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids

Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln.

Neuerungen beim Führerausweisentzug

Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises:

Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.

Neuerungen bei der praktischen Führerprüfung

Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten). Diese Massnahmen sollen zur Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B) beitragen.

Neuerung bei der Verwendung von ausländischen Führerausweisen in der Schweiz

Berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die einen Führerausweis besitzen, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, müssen den schweizerischen Führerausweis nicht mehr vor der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.

Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, auch wenn er von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde. Dies gilt auch für berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Neuerungen bei Lernfahrten von Personen in der beruflichen Grundbildung

Begleitperson nach bestandener praktischer Führerprüfung:

Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfach­frau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen die praktische Führerprüfung (Kat. B, BE, C, CE) bereits mit 17½ Jahren ablegen. Der Führerausweis darf aber erst ab 18 Jahren erteilt werden. Nach bestandener praktischer Führerprüfung bis zur Erteilung des Führerausweises müssen die Lernenden nicht professionell begleitet werden. Es genügt eine Begleitperson, welche die allgemeinen Anforderungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllt.

Begleitperson auf Lernfahrten mit Anhängerzügen:

Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Dies gilt auch für Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfach­frau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».


Ab 1. April 2024

Neue Sicherheitsstandards für Fahrzeuge

(siehe Medienmitteilung vom 22.12.2023 ((Link folgt)))

Im Einklang mit den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen neue Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und neuen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet werden. Die Systeme dienen zum Beispiel der Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen. Der Schutz persönlicher Daten ist sichergestellt, die Änderungen sind mit dem Schweizer Datenschutzgesetz abgestimmt. Verbesserte Karosserieelemente erhöhen zudem die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fussgängerinnen und Fussgänger.

Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrende

(siehe Medienmitteilung vom 17.12.2021)

Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende seit dem 1. April 2022 auch am Tag Fahren mit Licht. Damit die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden, müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gilt für neue schnelle E-Bikes ab dem 1. April 2024. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden.

Für das Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- vorgesehen.


Ab 31. Dezember 2024

Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten

(Siehe Medienmitteilung vom 17.11.2021)

Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.

Das ändert sich per 1. April

Fristen beim Ausweis-Entzug

Beim Entzug von Führerausweisen oder Lernfahrausweisen werden Fristen festgelegt. Dies diene dazu, die Dauer der Verfahren zu verkürzen, teilte das Astra mit. So muss die Polizei Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Diese wiederum muss den Ausweis innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber zumindest vorübergehend zurückgeben, «wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat», so das Astra.

Ausnahmen für berufliche Fahrten

Wer den Ausweis abgeben musste, aber aus beruflichen Gründen fahren muss, kann hoffen: Die Entzugsbehörden dürfen solche zur Berufsausübung nötigen Fahrten bei einer leichten Widerhandlung bewilligen. Das soll dem Verlust der Arbeitsstelle vorbeugen. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist eine solche Ausnahmeregelung aber nicht möglich.

Neuer Führerausweis

Mitte April 2023 wird ein neuer Führerausweis im Kreditkartenformat eingeführt. Dieser soll fälschungssicherer sein als der heutige Führerausweis. Vorgestellt werden soll das neue Design Anfang 2023. Die alten Ausweise bleiben aber gemäss Astra uneingeschränkt gültig.